Das Ausfallhonorar
Wer einen erteilten Auftrag zurückzieht, ist auch ohne die erbrachte Leistung honorarpflichtig. Er zahlt ein Ausfallhonorar. Wie viel er zu zahlen hat, das ist üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsvereinbarungen geregelt.

Mit der Angebotsannahme ist aber bereits ein rechtswirksamer Vertrag entstanden. Meistens sogar schriftlich, wenn nämlich ein entsprechender E-Mail-Verkehr vorliegt. Doch auch die telefonische Annahme bedeutet einen rechtswirksamen Vertragsschluss. Das wird gerne mal übersehen. Wir erinnern uns: Man hat doch ein so gutes und persönliches Verhältnis. Da wird ständig hin und her telefoniert, und da kann man so ein Projekt auch mal mit einem kurzen Telefonat absagen. Hat ja noch keiner was unterschrieben. Nein, das muss auch niemand. Schließlich ist ja schon längst ein Vertrag zustande gekommen, der im Zweifel auch zur Zahlung des Ausfallhonorars verpflichtet.

 

GOLDENE REGEL FÜR AUFTRAGGEBER :

 

-Nehmen Sie ein Angebot nur an, wenn Sie es wirklich ernst meinen. Das gilt auch für die telefonische Zusage.

-„Reservieren“ Sie sich nicht die Arbeitszeit eines Freien. Es gibt keine „vorläufige“ Zusage. Schließlich kann auch niemand von einem „vorläufigen“ Honorar seine Miete zahlen.

-Bedenken Sie: Auch wenn sich ein Projekt nur verschiebt, entsteht für den Freien im ursprünglichen Projektzeitraum ein Verdienstausfall.

Seien Sie nicht überrascht oder sogar verärgert, wenn tatsächlich ein Ausfallhonorar gefordert wird. Der Wegfall eines großen Projektes kann für Kreative existenzielle Folgen haben.

-Besprechen Sie mit dem Kreativen, wie sich ein Honorarausfall vielleicht kompensieren lässt (Abschlagszahlung, Zusage von Folgeaufträgen etc.)

 

*Quelle elbetext.de